Der Grundsatz, dass das dauerhafte Belassen des Fahrzeugscheins eine Gefahrerhöhung darstellt, bleibt unberührt. Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des OLG Oldenburg – Az.: 5 U 153/09 – weicht, wie einzuräumen ist, von der bisherigen Senats-Rechtsprechung ab. Das OLG Oldenburg geht davon aus, dass das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins in einer Mappe im Handschuhfach nur eine unerhebliche Gefahrerhöhung darstelle, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles oder der Vergrößerung des Schadens – wenn überhaupt – nur unwesentlich steigere. Gute Gründe hat diese Auffassung dann für sich, wenn ein Fahrzeug wie hier – mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet ist, und es damit sehr wahrscheinlich nur dann zu einem Diebstahl des Fahrzeugs kommt, wenn der Täter bereits mit Entwendungsvorsatz, und daneben auch mit der erforderlichen technischen Ausstattung, in das Fahrzeug eingedrungen ist. Dann nämlich, wenn es der besonderen technischen Ausstattung bedarf, wird ein Täter, der in das Fahrzeug eingedrungen ist, ohne den Vorsatz zu haben, das Fahrzeug zu stehlen, einen entsprechenden Vorsatz auch dann nicht fassen oder jedenfalls nicht realisieren können, wenn er bei der Durchsuchung des Fahrzeugs den Kfz-Schein findet.
Eine Gefahrerhöhung kann allerdings immer noch darin zu sehen sein, dass ein zum Diebstahl des Fahrzeugs bereiter und fähiger Täter den Schein findet, mit der Folge, dass sein Risiko entdeckt zu werden, wegen der Legitimationswirkung des Kfz-Scheins reduziert ist. Insoweit kommt eine Differenzierung in der Senats-Rechtsprechung, zu der der Senat sich bisher nicht veranlasst sah, in Betracht. Auch das bedarf vorliegend allerdings nicht der Vertiefung und Entscheidung.
Zu ergänzen ist, dass vor kurzem auch das OLG Bremen mit Urteil vom 20. 9. 2010 – 3 U 77/09 – die Auffassung vertreten hat, dass das Belassen des Kfz-Scheins (dort hinter der Sonnenblende) allenfalls eine unerhebliche Gefahrerhöhung darstelle. Dabei hat das OLG Bremen eingeräumt, dass das dauerhafte Belassen des Kfz-Scheins durchaus eine gewisse Erleichterung für den Täter bedeute. Die Chancen, bei einem etwaigen Grenzübertritt oder einer Verkehrskontrolle nicht aufzufallen, erhöhten sich, wenn problemlos ein Originalpapier vorgelegt werden könne. Die Erheblichkeitsschwelle sei damit aber nicht überwunden. Das OLG Bremen hat die Revision zugelassen.
Mit Erfolg aber meint die Klägerin im vorliegenden Verfahren, es liege keine nachträgliche Gefahrerhöhung vor. Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung keine Gefahrerhöhung vornehmen. Der Wortlaut der Vorschrift spricht für die Annahme, dass es zu einer Gefahrerhöhung gerade nach der Abgabe der auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung des Versicherungsnehmers gekommen sein muss. Von einer Gefahrerhöhung kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den in Rede stehenden VersVertrag überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Vorliegend aber liegt das Problem gar nicht in einer Äquivalenzstörung, weil sich das Verhältnis von Risiko und Prämie während der Laufzeit des Vertrages zu keiner Zeit geändert hatte. Die Störung liegt vorliegend vielmehr darin, dass von Anfang an Risiko und Prämie dann nicht in einem subjektiv äquivalenten Verhältnis standen, wenn man zugrunde legt, dass die Bekl. bei Vertragsabschluss davon ausgegangen ist, dass der Kfz-Schein nicht dauerhaft im Fahrzeug verbleibt, was freilich ohnehin nicht frei von Zweifeln ist, weil diese Unsitte durchaus verbreitet ist, was auch den Versicherern nicht verborgen geblieben sein kann. Ansatzpunkt für eine schon anfängliche Äquivalenzstörung ist aber nicht § 23 Abs. 1 VVG, sondern § 19 Abs. 1 VVG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich freilich für die Beklagte vorliegend deswegen nichts, weil sie nach dem Gefahrumstand, von dem sie nunmehr behauptet, er sei für sie erheblich, dessen ungeachtet gar nicht gefragt hatte. Die gesetzliche Regelung in § 19 Abs. 1 VVG geht aber dahin, dass fingiert wird, dass Gefahrumstände,nach denen der Versicherer nicht in Textform gefragt hat, gar keine solchen sind.
OLG Celle, Az.: 8 U 87/10





