Auch die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen führt regelmäßig allein zu einer erhöhten Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges.
Es ist ein falscher Ansatz, dass derjenige, der mit einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h auf der Autobahn fährt, den weit überwiegenden Verursachungsbeitrag trägt, sofern der Unfall bei niedrigerer Geschwindigkeit vermieden worden wäre. § 1 der „Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen” stellt, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, eine reine Empfehlung dar, wobei auch in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Empfehlung nicht sanktioniert ist (BGHZ 117, 337). Vielmehr aktualisiert sich bei einem deutlichen Überschreiten der Richtgeschwindigkeit in aller Regel nur die Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung anknüpft, mit anderen Worten: Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf, sondern erhöht allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr.
OLG Schleswig, Az.: 7 U 12/09





