Rechtsanwälte Treml Pohl Berzl Eberl

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Verkehrsrecht


Dem Autobesitzer, Autofahrer, Halter von Kraftfahrzeugen, Versicherungs-unternehmen und allen sonstigen im Straßenverkehr teilnehmenden Personen wird auf diesem Bereich durch die Rechtsanwaltskanzlei Treml, Pohl, Berzl und Eberl umfassend rechtliche Beratung und Vertretung zuteil. Dies erstreckt sich nicht nur auf den Fall eines Verkehrsunfalles, sondern auch auf Verkehrsstraftaten und Ordnungwidrigkeiten, wie auf das Recht der Fahrerlaubnis und das Recht der Versicherungen. Insbesondere nach einem Unfall ist der Kontakt zur anwaltlichen Beratung notwendig, um die Weichen zu einer vollen Schadensersatzleistung zu stellen.


- Verkehrshaftungsrecht
- Verkehrsvertragsrecht
- Fahrerlaubnisentzug
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Verkehrsstraftaten
- Kraftfahrthaftpflicht- und Kaskoversicherung

 

Merkblatt zur Verkehrsunfallregulierung

Fragebogen für Anspruchsteller in Verkehrsunfallangelegenheiten

 

 



Haftungsbefreiung im KFZ-Mietvertrag

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Die Klägerin ist eine Kraftfahrzeugvermieterin. Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem PKW, den die Klägerin an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit. Er kam deshalb nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von über 16.000 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz dieses Schadens.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von lediglich 770 € verurteilt. Das ist die Selbstbeteiligung, die der Kraftfahrzeugmieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietungsbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Der u.a. für das Haftungsrecht des Straßenverkehrs zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Darüber wird im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zu entscheiden haben, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 46/10 (Pressemitteilung 160/11)

 

Haftung bei einem Verkehrsunfall mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit

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Ist der Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und er kann ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Coburg, mit dem die Schadensersatzklage eines Kraftfahrzeughalters gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung abgewiesen wurde. Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortschild auf diese vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbiegen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, einen Unfall zu vermeiden, geriet dabei ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast.

Der Kläger hatte behauptet, der Unfallgegner hätte sein Fahrzeug, bevor er auf die bevorrechtigte Bundesstraße einfuhr, sehen können und müssen. Daher hätte er nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen und müsse ihm daher Ersatz von über 6.000 € für den Fahrzeugschaden bezahlen. Die Beklagten haben eingewendet, dass der Fahrer des klägerischen Pkw auf Höhe des Ortsschilds eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gehabt habe. Der beklagte Unfallgegner habe den Pkw des Klägers außerdem gar nicht sehen können.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagten nicht haften, da der Fahrer des klägerischen Pkw einen groben Verkehrsverstoß begangen hatte. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen war das Gericht von einer Geschwindigkeit des klägerischen Pkw in Höhe des Ortsschildes von mindestens 100 km/h überzeugt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs und seine Beifahrerin hatten entsprechende Angaben bei der Polizei gemacht. Der eingeschaltete Sachverständige kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Ortsschild noch 100 km/h schnell gewesen sein muss. Daher hat der Fahrer die innerorts vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet. Ein Verschulden des Unfallgegners konnte der Sachverständige dagegen nicht feststellen. Aufgrund der groben Alleinschuld des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs mussten der Unfallgegner und seine Versicherung nicht zahlen.

Landgericht Coburg, Az.: 21 O 655/08 (PM 435/10)

 


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