Rechtsanwälte Treml Pohl Berzl Eberl

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Betreuungs- und Erbrecht

Im Betreuungsrecht ist gerade die Beratung vor dem Eintritt der Betreuung wichtig und notwendig, um für den Fall der Fälle die notwendigen Schritte in die richtigen Wege geleitet zu haben.
Neben der Beratung für den Fall des Eintritts der notwendigen Betreuung steht die Durchführung von Betreuungsleistungen im Vordergrund. Hier kommt es darauf an, die rechtlich notwendigen Schritte durchzuführen, aber auch das Wohl und Interesse des Betreuten vordergründig zu berücksichtigen.
Mit zu den Klienten der Rechtsanwaltskanzlei Treml, Pohl, Berzl und Eberl gehören in diesem Bereich neben vorsorglich Anfragenden bzw. den Betreuten auch die Personen, die ihnen nahe stehen und gegen eine fehlerhaft geführte Betreuung vorgehen müssen, um Nachteile zu vermeiden.

Wie im Betreuungsrecht ist auch im Erbrecht eine rechtlich fundierte Beratung vor Eintritt des Erbfalls notwendig, um in Zeiten immer größerer Vermögen die vom Erblasser gewollte Verteilung zu sichern und nicht gewollte Streitigkeiten zwischen den Erben oder Zerschlagung von Firmen oder Vermögenseinheiten zu verhindern.

- Betreuung
- Testamentsberatung
- Testamentsvollstreckung
- Nachlassverwaltung
- Nachlassinsolvenz
- Nachlasspflegschaft
- Behindertentestament

 Merkblatt zur Erbfolge



Dingliche Belastung von Nachlassgegenständen

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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, wie eine dingliche Belastung an einem Nachlassgegenstand im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist. Im entschiedenen Fall war der Kläger pflichtteilsberechtigt. Der Nachlass der Erblasserin bestand im Wesentlichen aus Grundstücken, die im Allein- oder Miteigentum der Erblasserin standen. An einem Grundstück bestand eine dingliche Belastung in Form einer Grundschuld. Diese diente der Kreditsicherung Dritter. Eine Inanspruchnahme der Grundschuld durch das Kreditinstitut erfolgte jedoch nicht.

Bei der Berechnung von Pflichtteilsanspruchen sind, so die Entscheidung des BGH, dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen als zweifelhafte Verbindlichkeiten gem. § 2313 II 1 BGB bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigen, solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist.

Dies gilt laut BGH auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung einer bestehenden Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten bestellt wurde.

Ist also bspw. eine Grundschuld am Grundstück des Verstorbenen bestellt, so gilt diese entsprechend der Entscheidung des BGH als zweifelhafte Verbindlichkeit, solange der Erbe nicht aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird. Ein Abzug vom Nachlass ist daher nicht möglich, vielmehr spielt die Belastung keine Rolle. Der Pflichtteilsanspruch wird daher nicht reduziert.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 51/09

 

Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam

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Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden.

Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."

Der Senat hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sieht der Senat in der Abkürzung "D.O." nicht erfüllt. Hiernach biete "D.O." auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die Identifikation der Erblasserin.

Darüber hinaus ist die Verfügung "mein Konto" nach Ansicht des Senats auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.

Oberlandesgerichts Celle, Az.: 6 U 117/10 (Presseinformation)

 


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