Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, wie eine dingliche Belastung an einem Nachlassgegenstand im Rahmen der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist. Im entschiedenen Fall war der Kläger pflichtteilsberechtigt. Der Nachlass der Erblasserin bestand im Wesentlichen aus Grundstücken, die im Allein- oder Miteigentum der Erblasserin standen. An einem Grundstück bestand eine dingliche Belastung in Form einer Grundschuld. Diese diente der Kreditsicherung Dritter. Eine Inanspruchnahme der Grundschuld durch das Kreditinstitut erfolgte jedoch nicht.
Bei der Berechnung von Pflichtteilsanspruchen sind, so die Entscheidung des BGH, dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen als zweifelhafte Verbindlichkeiten gem. § 2313 II 1 BGB bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigen, solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist.
Dies gilt laut BGH auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung einer bestehenden Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten bestellt wurde.
Ist also bspw. eine Grundschuld am Grundstück des Verstorbenen bestellt, so gilt diese entsprechend der Entscheidung des BGH als zweifelhafte Verbindlichkeit, solange der Erbe nicht aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird. Ein Abzug vom Nachlass ist daher nicht möglich, vielmehr spielt die Belastung keine Rolle. Der Pflichtteilsanspruch wird daher nicht reduziert.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 51/09





