Rechtsanwälte Treml Pohl Berzl Eberl

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Bank- und Kapitalmarktrecht

Im Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt die Kanzlei Treml und Kollegen sowohl Kreditinstitute, Unternehmen als auch Anleger und Geschädigte. Gerade in diesem Bereich ist eine umfassende rechtliche Beratung unerlässlich. Um der Komplexität der Materie gerecht zu werden und die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung einbeziehen zu können, bedarf es einer spezialisierten Beratung, die wir gewährleisten. Nicht zu vergessen in diesem Bereich sind die Wechselwirkungen mit Pfändungsmaßnahmen und Insolvenzverfahren der Beteiligten.

In Konfliktfällen übernehmen wir die Prozessführung. Durch ein umfassendes Know-How, das wir bereits in einer Vielzahl von Verfahren unter Beweis stellen konnten, sind wir in der Lage den Verfahrensablauf entsprechend zu gestalten. Wir garantieren Verhandlungssicherheit und ein hohes Maß an Präzision.

Kapitalanlage:
- Anlageberatung und Anlagevermittlung, Beraterhaftung, Kick Backs
- Aktien- und Wertpapiere
- Investmentfonds
- Geschlossene Immobilienfonds
- Schiffs-, Medien- und Leasingfonds
- Atypisch stille Beteiligungen, genossenschaftliche Beteiligungen
- Anlagen in Lebensversicherungen

Zahlungsverkehr:
- Bankvertrag
- Bankgeheimnis und Bankauskunft
- Debitkarten und Kreditkarten
- Haftungsfragen bei Kartenmissbrauch

Darlehensverträge:
- Überziehungs- und Kontokorrentkredit
- Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld)
- Finanzierungshilfen, Bürgschaft, Schuldübernahmen
- Lebensversicherung und Fondsanlagen
- Verbraucherdarlehen, Restschuldversicherung
- Bausparvertragsrecht
- Leasing und Factoring

 

Aktuell beraten wir u. a. Anleger folgender Gesellschaften:

- ALBIS Finance AG / ALBIS Capital AG
- ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG
- Conergy AG
- DM Beteiligungen AG
- EICC AG
- KGAL Fonds                                                                                                               
- Life Trust Fonds
- Medienfonds-/ Filmfonds                                                                                               
- MPC Sachwert Rendite Fonds
- Schiffsfonds   
- Schrottimmobilien       
- Südfinanz Holding AG
- Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG
- diverse weitere Gesellschaften



Medienfonds VIP 4: Bank und Initiator haften für unrichtigen Prospekt

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Mit Musterentscheid vom 30.12.2011 hat der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München zugunsten zahlreicher Anleger festgestellt, dass der Prospekt des Medienfonds VIP 4 teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend ist und sowohl die UniCreditbank (früher: Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG) als auch der Fondsinitiator für die erkannten Prospektfehler verantwortlich sind.


Am 26.03.2004 hatte die VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG einen Prospekt veröffentlicht, der den potentiellen Anlegern dieses Fonds Einzelheiten der Anlage verdeutlichen sollte und in der Folge bei der Einwerbung von Anlegern auch zum Einsatz kam. Wie das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme nunmehr festgestellt hat, ist der Prospekt insoweit unrichtig, unvollständig und irreführend, als das steuerrechtliche Anerkennungsrisiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung fehlerhaft dargestellt worden sind.
Das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Musterbeklagten maßgeblich daran beteiligt waren, dass die Überweisungen der Gelder von der Fondsgesellschaft an die beteiligten Firmen abweichend von den Vorschriften des Prospekts erfolgten. Der Senat wertete das gesamte Vorgehen als sogenanntes Umgehungsgeschäft im Sinne des § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Dies bedeutet, dass die zu Grunde liegenden Geschäfte rechtlich und wirtschaftlich wirksam sind, sie aber in steuerrechtlicher Hinsicht nicht anerkannt werden, da ein Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die gewählte vertragliche Gestaltung zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts flossen nur ca. 20 % der Fondsgelder in die Filmproduktion. Mit den restlichen ca. 80 % sollte dagegen ein reines Einlagengeschäft bei einer Bank getätigt werden. Die Fondsgesellschaft sollte im Jahre 2014 einen festen Betrag erhalten, unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg der Filme. Ein derartiges Einlagengeschäft wäre aber steuerlich nicht als unternehmerische Beteiligung mit einer großen Verlustzuweisung an die Anleger anerkannt worden. Aus diesem Grund wurden die Verträge so gestaltet, dass die Gelder über diverse Firmen geleitet werden konnten, die sich mit der Filmproduktion befassten. Einen realistischen wirtschaftlichen Hintergrund hatte dies zur Überzeugung des Senats aber nicht. In steuerrechtlicher Hinsicht sind diese Vertragsgestaltlungen daher nicht anzuerkennen.
Darüber hinaus wurde, wie der Senat festgestellt hat, das tatsächlich bestehende Verlustrisiko gegenüber den Anlegern verharmlost. Der Fonds wurde als „Garantiefonds“ bezeichnet, obwohl es keine Garantie gegenüber den Anlegern gab. Im Text wird wiederholt die Formulierung verwandt „Absicherung von 115 % des Kommanditkapitals“, obwohl keine derartige Absicherung existierte.
Auch die Prognoserechnung, die die Gewinnerwartung der Anleger beschreibt, hat der Senat als fehlerhaft eingestuft. Sie ist rechnerisch unrichtig und enthält eine Gewinnprognose, die mit großen Risiken behaftet ist. Mit dem eingesammelten Geld der Anleger sollte die erste Investition getätigt werden. Ausschüttungen sollten nicht erfolgen, sondern die Gewinne sollten reinvestiert werden. Die Gewinnprognose baut auf einer Vielzahl von diesen Re-Investitionen auf. Floppen die ersten Filmproduktionen, steht kein Geld mehr für die folgenden Re-Investitionen zur Verfügung und die gesamte Gewinnprognose bricht zusammen.
Die in dem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 geklärt, soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden.

Betroffene Anleger sollten ihre Anlage im Einzelfall überprüfen lassen und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.

Oberlandesgericht München, Az.:  Kap 1/07 (noch nicht rechtskräftig) (Quelle: Pressemitteilung 1/12)

 

Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen

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Bausparkassen kündigen derzeit viele Bausparer aus gut verzinsten Altverträgen. Für die Bausparkassen sind diese Bausparverträge aufgrund der hohen Verzinsung nachteilig. Aus diesem Grund wird von den Bausparkassen versucht, diese Verträge abzustoßen. Bausparer, deren Verträge gekündigt wurden, sollten ihre Ansprüche prüfen.

Inzwischen ist eine Vielzahl an Schlichtersprüchen durch die Ombudsleute des Verbandes der privaten Bausparkassen ergangen, deren Gemeinsamkeit darin besteht, die eingegangenen Beschwerden gegen die Kündigungen der Bausparkassen zurückzuweisen. Hiervon sollten sich die Bausparer jedoch nicht abschrecken lassen. Diese Schlichtersprüche stellen nur die Meinung der Ombudsleute dar und sich nicht rechtlich bindend.

Wir raten dazu, die Kündigung genau zu überprüfen. Es bestehen Möglichkeiten, diese gut verzinsten Verträge behalten zu können.

Wir vertreten bereits mehrere Bausparer gegen die Kündigungswillkür der Bausparkassen. Sollten Sie eine Prüfung der Kündigung durch uns wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

Ihr Ansprechpartner:

Christoph Treml
Rechtsanwalt, Dipl.-Jur. Univ.

Telefon (09971) 99 6 99-0
Telefax (09971) 99 6 99-21
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 29. Oktober 2011 um 19:18 Uhr
 


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