Rechtsanwälte Treml Pohl Berzl Eberl

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Arbeitsrecht


In dem komplexen Gebiet des Arbeitsrechts beraten und vertreten wir sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Auf dem turbulenten Arbeitsmarkt verhelfen wir Arbeitnehmern zu Ihrem Recht und setzen Ihre Ansprüche effektiv durch. Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, setzen wir Ihr Recht auf Erhalt Ihres Arbeitsplatzes bzw. Zahlung einer Abfindung durch. Im Fall einer Kündigung empfiehlt es sich, unverzüglich die spezialisierten Anwälte der Kanzlei Treml, Pohl, Berzl und Eberl zu konsultieren, um zu gewährleisten, dass alle Fristen eingehalten und alle notwendigen Schritte eingeleitet werden. Besonders im Arbeitsrecht ist unverzügliche Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt geboten, um zwingende Klagefristen einzuhalten.
Im arbeitsrechtlichen Gebiet auf Arbeitgeberseite zählen sowohl Kleinunternehmen und Freiberufler als auch mittelständische Großunternehmen zu unseren Mandanten. Um das Wohl des jeweiligen Unternehmens zu wahren sind Kündigungen oder Veränderungen oft unumgänglich. Wir beraten Sie bereits im Vorfeld, um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen und führen Ihre arbeitsgerichtlichen Verfahren.

- Ausgestaltung von Arbeitsverträgen
- Kündigungs- und Kündigungsschutzrecht sowie Abmahnungen
- Aufhebungsvertrag und Abfindungen
- Betriebliche Altersvorsorge
- Betriebsübergang
- Tarifvertragsrecht
- Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht
- Arbeitnehmerüberlassung

 

Merkblatt zur Kündigungsschutzklage

Aufnahmebogen Arbeitsrechtssache für Arbeitgeber

Aufnahmebogen Arbeitsrechtssache für Arbeitnehmer



Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

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Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.

Die Klägerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung - wie vorliegend - nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.

Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 667/10 (PM Nr. 4/12)

 

Ersatz des Unfallschadens eines Arbeitnehmers

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Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Der Kläger war als Oberarzt im Klinikum in L. beschäftigt. Er wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt in der Gemeinde A. An einem Sonntag im Januar 2008 war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 09:00 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort nach L. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens in Höhe von 5.727,52 Euro verlangt er von seinem Arbeitgeber.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug. Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 102/10 (Pressemitteilung 206/11)

 

 
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