Rechtsanwälte Treml Pohl Berzl Eberl

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Eine der wohl wichtigsten Fragen für den Mandanten ist: Was kostet ein Anwalt? 

Diese Frage kann jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Um verständlich zu machen, wann  Gebühren anfallen und wie hoch diese sind, finden sie hier einen kurzen Überblick über das Kostenrecht. 

Überblick über das Kostenrecht

Die Kosten bei einem Rechtsstreit gliedern sich in zwei Bereiche: die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.

1. Die Gerichtkosten

Die gerichtlichen Kosten sind die Kosten, die für das Tätigwerden des Gerichts anfallen. Sie werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt. Mit Klageerhebung werden die Gerichtskosten gem. § 6 GKG fällig, soweit nicht  Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Sie sind  an das Gericht zu zahlen. Dies übernimmt in der Regel ihr Anwalt für sie.

Bei den Gerichtskosten handelt es sich überwiegend um Wertgebühren, welche sich nach dem Streitwert richten. Dies bedeutet, dass die Höhe der Kosten sich danach richtet, welchen Wert die Sache hat um die es geht. Je höher der Wert der Sache ist, desto höher sind die Kosten für das Gericht. 

Diese Kosten fallen aber nur an, wenn das Gericht tätig wird. Viele Rechtsstreitigkeiten lassen sich durch Rechtsanwälte auch außergerichtlich regeln, sodass Gerichte nicht in Anspruch genommen werden müssen.

2. Die Anwaltskosten

Die Anwaltskosten sind  die Gebühren, die für das Tätigwerden der Rechtsanwälte anfallen sowie die Auslagen für die sonstigen Aufwendungen wie z.B.  Telefon, Kopien, Porto. Sie werden gesetzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt . Ein Rechtsanwalt kann für seinen Mandanten gerichtlich (in einem Prozess) und außergerichtlich (Verhandlungen, Mahnschreiben, außergerichtliche Einigung) tätig werden.

Die Anwaltsgebühren richten sich meistens, wie die gerichtlichen Kosten, nach dem Streitwert. Also nach dem Wert, den die Sache hat um die es geht. Je höher der Streitwert der Angelegenheit ist, desto höher sind auch die Anwaltsgebühren, die dafür anfallen. Allerdings ist hier auch die Vereinbarung eines Stundenhonorars möglich. 

Die sonstigen Auslagen sind mit einer Pauschale zu vergüten bzw. mit dem Wert, in dem sie angefallen sind.

3. Streitwert

Der Streitwert, nach dem sich Gerichts- und Anwaltskosten meist richten, entspricht dem Wert der Sache und  bestimmt sich  nach §§ 39 bis 60 Gerichtskostengesetz (GKG).

Beispiele: 

o Bei einer Geldforderung ist der Streitwert gleich dem Wert der Forderung.
o Bei einem Rechtsstreit um das Bestehen einer  Kündigung in Arbeitssachen ist der Streitwert mit 3 Brutto-Monatsgehältern anzusetzen.
o Bei einer Klage auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht der Streitwert dem Wert der Unterhaltsforderung für die ersten 12 Monate.


Beispielsfall:

A gibt dem B ein Darlehen über 900,- €. Die Rückzahlung ist festgesetzt für den 10.10.2009. Am 20.10.2009 hat B das Geld noch nicht zurückgezahlt und verständigt A schriftlich davon, dass er das Darlehen von 900,- € auch nicht mehr zurückzahlen werde, da A ja schon genug Geld habe und diese 900,- € nicht brauchen würde. 

A lässt durch seinen Anwalt Klage gegen B einreichen. Es kommt zur Verhandlung vor dem Amtsgericht. A hat vor Gericht Erfolg. Der B wird verurteilt an den A 900,- € zzgl. Zinsen zu zahlen. 

Entstandene Kosten auf Seiten des A: 

o Streitwert: 900,- €

o gerichtliche Kosten:

Gerichtsgebühr: 3,0 x 45,- € = 135,- €


o Anwaltskosten:

Verfahrensgebühr: 1,3 x 65,- € = 84,50 €

Terminsgebühr: 1,2 x 65,- € = 78,00 €

Post- und Telekommunikation: 20,00 €               

Gesamt netto: 182,50 €

zzgl. Umsatzsteuer 19 %: 217,17 €

Gesamt (gerichtliche Kosten + Anwaltskosten): 352,17 €


Entstandene Kosten auf Seiten des B:

Hier kommt es darauf an ob B auch einen Rechtsanwalt beauftragt hat oder nicht. Wenn er keinen Anwalt hatte wären keine weiteren Kosten entstanden. Wenn B auch anwaltlich vertreten wurde, wären auf seiner Seite auch außergerichtliche Kosten entstanden. 

o Streitwert: 900,- €

o gerichtliche Kosten: Die Gerichtskosten entstehen nur einmal auf Klägerseite.

o Anwaltskosten

Verfahrensgebühr: 1,3 x 65,- € = 84,50 €

Terminsgebühr: 1,2 x 65,- € = 78,00 €

Post- und Telekommunikation: 20,00 €

Gesamt netto: 182,50 €

Gesamt inkl. Umsatzsteuer 19 %: 217,17 €

Wer trägt die Kosten:


Generell ist es so, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Da im obigen Beispielsfall A im Prozess obsiegte, muss B die ihm entstandenen Kosten tragen. 

B muss somit  zahlen:

- aus dem Urteil an A: 900,00 €

- Gerichtskosten: 135,00 €

- Anwaltskosten des A: 217,17 €

- Anwaltskosten des B: 217,17 €

Hätte sich im Prozess aber herausgestellt, dass A dem B nur 450,- € als Darlehen gegeben hat, wäre B  dazu verurteilt worden an A nur 450,- € zu zahlen, nicht 900,- € wie von A gefordert. A hätte somit nur zu ½ im Prozess Erfolg gehabt (da er anstatt der begehrten 900,- € nur 450,- € bekommen hat). A müsste somit auch ½ der Kosten des Rechtsstreits tragen.

A muss somit zahlen:

- Gerichtskosten: ½ x 135,00 €  =   67,50 €

- Anwaltskosten des A: ½ x 217,17 €  = 108,58 €

- Anwaltskosten des B: ½ x 217,17 €  = 108,58 €

B muss somit  zahlen:

- aus dem Urteil an A: 450,- €

- Gerichtskosten: ½ x 135,00 €  =   67,50 €

- Anwaltskosten des A: ½ x 217,17 €  = 108,58 €

- Anwaltskosten des B: ½ x 217,17 €  = 108,58 €

4. Erste Beratung

Die Kosten für eine erste Beratung können wiederum nicht pauschal angegeben werden. Dies ist notwendig um eine faires Preis-/Leistungsverhältnis zu gewährleisten. Die Erstberatungsgebühr richtet sich nach Art, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. Manche Angelegenheiten erscheinen auf den ersten Blick kompliziert und umfangreich für den Laien, könne aber in einem kurzen Zeitrahmen zufriedenstellend abgehandelt werden. Andere Angelegenheiten die zunächst überschaubar wirken entwickeln sich zu problematischen Fällen die mehrere Stunden in Anspruch nehmen können. Um eine Sicherheit bzgl. der Kosten zu haben, kann man als Rechtssuchender  diesen Punkt gerne bei der Erstberatung ansprechen und einen fixen Preis vereinbaren.  Eine Erstberatung ist preislich zwischen 40,- € und 190,- € einzuordnen.  Diese Kosten werden, bei einer weiteren Tätigkeit des Rechtsanwalts zu ihren Gunsten, auf weiter entstehende Gebühren angerechnet.

5. Beratungshilfe

Hat ein Rechtssuchender für die außergerichtliche Rechtsverfolgung nicht genügend finanzielle Mittel gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe. Der Beratungshilfeantrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Der Rechtsanwalt kann diesen Antrag für seinen Mandanten stellen. Wird der Antrag jedoch abgelehnt ist die Antragstellung durch den Rechtsanwalt bereits als eine anwaltliche Tätigkeit zu sehen und abzugelten.

Antrag auf Beratungshilfe

6. Prozesskostenhilfe

Ähnlich der Beratungshilfe gilt die Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO für gerichtliche Verfahren. Hierbei trägt der Staat die Prozesskosten, wenn der Rechtssuchende nicht in der Lage ist, die nötigen finanziellen Mittel für die Rechtsverfolgung aufzubringen.

Antrag auf Prozesskostenhilfe

7. Rechtsschutzversicherungen

Wenn sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen übernimmt diese in der Regel die  für sie anfallenden Kosten bzgl. der Rechtsverfolgung (Gerichtskosten, Anwaltskosten des Klägers und Beklagten, Gutachterkosten). Jedoch ist zu ihrer Sicherheit hier zuvor durch den Rechtsanwalt eine Deckungszusage bei der Versicherung einzuholen um sicherzugehen, dass der Versicherungsschutz auch gegeben ist. Oftmals sind nur bestimmte Lebensbereiche (Beruf, Straßenverkehr, Wohnung) vom Versicherungsschutz umfasst. Eine Vielzahl der Rechtsschutzversicherer bieten eine sogenannte „Anwaltshotline“ an, über die eine Vorabberatung mit Anwälten der Versicherung möglich ist. Diese Auskünfte sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Ihnen steht jederzeit die Möglichkeit offen, direkt einen Anwalt Ihrer Wahl zu konsultieren.

8. Besonderheit im Arbeitsrecht

Wie überall gibt es im gerichtlichen und anwaltlichen Kostenrecht auch Besonderheiten. So ist es im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum zivilrechtlichen Verfahren (vgl. Beispielsfall) in der ersten Instanz so, dass hier die Gerichtskosten vom Kläger zu tragen sind, auch wenn er in der ersten Instanz voll obsiegt. Eine Kostenerstattung der Gerichtskosten durch den Beklagten, falls dieser im arbeitsgerichtlichen Prozess verlieren sollte, gibt es nicht. 

Dieser kleine Überblick über das Kostenrecht sollte ihnen einen Einblick vermitteln um die Kosten bei gerichtlichen und außergerichtlichen Aufträgen an ihren Rechtsanwalt besser abschätzen zu können. Noch zu erwähnen ist, dass selbstverständlich auch die Möglichkeit besteht ein Stundenhonorar zu vereinbaren und für ständige Auftraggeber Rahmenvereinbarungen angeboten werden.


Falls sie noch Fragen haben können sie sich unverbindlich telefonisch oder per E-mail an uns wenden. Gerne erteilen wir Ihnen auch eine individuelle Kostenschätzung.