Scheidungsfolgen
Trennungsunterhalt:
Während der Trennungsphase hat der nichterwerbstätige Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt in Form einer monatlich, im Voraus, zu zahlenden Geldrente. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
Nachehelicher Ehegattenunterhalt:
In bestimmten Fällen kann ein Ehegatte ebenfalls Unterhalt in Form einer monatlich, im Voraus zu zahlenden Geldrente fordern. Dieser Anspruch besteht bspw. dann, wenn ein Kind zu betreuen ist, wegen Alters, wegen Krankheit oder wegen Erwerbslosigkeit, sofern der Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft gedeckt werden kann. Für die Berechnung des Unterhalts sind die Einkommen der Ehegatten zu ermitteln und das Maß anhand der Lebensverhältnisse zu bestimmen. Grundsätzlich gilt jedoch der Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist.
Kindesunterhalt:
Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt, sofern sie minderjährig sind bzw. sich in der Ausbildung befinden. Derjenige Ehegatte, der nach der Trennung die Betreuung des Kindes übernommen hat, wird seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuungsleistung gerecht. Gegen den anderen Elternteil hat das Kind einen Anspruch auf sog. Barunterhalt, also auf Zahlung einer Geldrente, die monatlich im Voraus zu leisten ist. Grundlage für die Berechnung sind die Einkommensverhältnisse des nichtbetreuenden Elternteil, sowie das Alter des Kindes und die Lebensverhältnisse. Der Unterhalt wird in der Praxis anhand der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
Sorgerecht:
Bei verheirateten Eltern wird grundsätzlich von der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall ausgegangen. Daran ändert eine Scheidung nichts. Im Fall des Getrenntlebens kann aber die elterliche Sorge ganz, oder nur ein Teil davon, auf Antrag auf einen Elternteil übertragen werden. In einem solchen Verfahren ist das Jugendamt zu beteiligen.
Umgangsrecht:
Sofern nach der Trennung die Kinder bei einem Elternteil bleiben, hat der andere Elternteil ein regelmäßiges Umgangsrecht. Dieses kann einvernehmlich geregelt werden. Dabei kann das Jugendamt Hilfe leisten. Kommt keine einvernehmliche Regelung zustande, so legt das Familiengericht einen regelmäßigen Umgang für einen regelmäßigen Wochenendkontakt fest, sowie Regelungen für Ferien und Feiertage.
Vermögensauseinandersetzung:
Die Vermögensauseinandersetzung erfolgt nach dem Güterstand. Sofern nichts anderes durch notariellen Vertrag vereinbart, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei wird für die Auseinandersetzung sowohl das Anfangsvermögen beider Ehegatten als auch das Endvermögen der Ehegatten festgestellt und in Verhältnis gesetzt. Stichtag ist jeweils der Tag der Eheschließung bzw. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Ist der Zugewinn eines Ehegatten höher als der des Anderen, so hat der Andere in Höhe der Hälfte des Überschusses einen Ausgleichsanspruch.
(Bsp. sehr vereinfacht: Ehegatte 1 (E1): Zugewinn 2000 €, Ehegatte2 (E2): Zugewinn von 1000 € →
Zugewinn E1 übersteigt Zugewinn des E2 um 1000 €. Damit hat E2 einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 500 €).
Eigentumsverhältnisse an gemeinsamen Immobilien etc. werden nicht berührt. Sie sind gesondert aufzulösen bzw. auszugleichen.
Versorgungsausgleich:
Der Versorgungsausgleich wird durch das Familiengericht von Amts wegen durchgeführt. Dabei werden die erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und die Hälfte des Wertunterschiedes durch Begründung eigener Rentenanwartschaften auf dem Rentenversicherungskosten ausgeglichen.
Ehewohnung und Hausrat:
Sofern keine einvernehmliche Regelung über Ehewohnung und Hausrat getroffen wird, so kann auf Antrag das Familiengericht die Ehewohnung einem Ehegatten zuweisen und den Hausrat unter den Eheleuten aufteilen. Die Aufteilung des Hausrates erfolgt anhand einer Auflistung aller vorhandenen Haushaltsgegenstände.


