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Versicherung muss vorprozessuale Gutachterkosten auch bei Obsiegen tragen

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Ein Versicherter darf nicht für ein Gutachten zur Kasse gebeten werden, das seine Versicherung in Auftrag gegeben hat, um ihre Zahlungspflicht prüfen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits anzusehen. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig.

Im konkreten Fall hatte die Versicherung nach einem Ölschaden Zweifel, ob sie den Schaden regulieren müsse. Dazu holte sie ein Gutachten ein. Dessen Kosten sollte der Versicherte übernehmen, nachdem sich die Versicherung vor Gericht erfolgreich gegen ihre Zahlungspflicht gewehrt hatte.

Nach dem Beschluss des OLG muss auch ein erfolgreicher Prozessbeteiligter grundsätzlich ein Privatgutachten selbst zahlen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um ein vorprozessuales Gutachten handele, das lediglich der Prüfung der vertraglichen Einstandspflicht gelte. Zu den Prozesskosten zählten grundsätzlich nur die Kosten für Gutachten einer gerichtlich angeordneten Beweisaufnahme. Während eines laufenden Verfahrens ist der Prozessbeteiligte grundsätzlich darauf verwiesen, dass die Beweise im Wege des gerichtlichen Beweisverfahrens erhoben werden. Anderes gilt nur, wenn die Partei auf einen Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nachkommen zu können

OLG Koblenz, Az.: 14 W 238/07

 

Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters

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Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.

Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen ua. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.

Bundesarbeitsgericht, Az.:  8 AZR 530/09 (Pressemitteilung Nr. 64/10)

 


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