Ein Versicherter darf nicht für ein Gutachten zur Kasse gebeten werden, das seine Versicherung in Auftrag gegeben hat, um ihre Zahlungspflicht prüfen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits anzusehen. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig.
Im konkreten Fall hatte die Versicherung nach einem Ölschaden Zweifel, ob sie den Schaden regulieren müsse. Dazu holte sie ein Gutachten ein. Dessen Kosten sollte der Versicherte übernehmen, nachdem sich die Versicherung vor Gericht erfolgreich gegen ihre Zahlungspflicht gewehrt hatte.
Nach dem Beschluss des OLG muss auch ein erfolgreicher Prozessbeteiligter grundsätzlich ein Privatgutachten selbst zahlen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um ein vorprozessuales Gutachten handele, das lediglich der Prüfung der vertraglichen Einstandspflicht gelte. Zu den Prozesskosten zählten grundsätzlich nur die Kosten für Gutachten einer gerichtlich angeordneten Beweisaufnahme. Während eines laufenden Verfahrens ist der Prozessbeteiligte grundsätzlich darauf verwiesen, dass die Beweise im Wege des gerichtlichen Beweisverfahrens erhoben werden. Anderes gilt nur, wenn die Partei auf einen Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nachkommen zu können
OLG Koblenz, Az.: 14 W 238/07





